Der Übungsleiterfreibetrag bis zu 2.100 € (ab 2013 bis zu 2.400 €) für nebenberufliche Unterrichtstätigkeiten gilt auch für Einnahmen aus einer Lehr- oder vergleichbaren Tätigkeit in einem anderen europäischen Staat.
Diese Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof in einem Vorabentscheidungsverfahren nun bekräftigt. Einnahmen z.B. aus einer nebenamtlichen Lehr – und/oder Übungsleitertätigkeit, die im Dienst oder im Auftrag einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen juristischen Person des öffentlichen Rechts ausgeübt wird, dürfen steuerlich nicht schlechter gestellt werden als vergleichbare inländische Einnahmen. (§ 3 Nr. 26 EStG)
Dies ist übrigens ein Tipp aus meiner Steuertipp App auf DIE GRAUE SEITE.
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